unsere allgemeinen geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle Geschäfte mit der Eugen Gutmann GmbH gelten ausschließlich diese Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt.

3. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.



§ 2 Angebote

1. Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.



§ 3 Preise und Lieferbedingungen

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen und wenn innerhalb dieses Zeitraumes eine Abänderung der für die Preisbestimmung maßgebenden Verhältnisse erfolgt ist. Es gilt dann der am Tag der Lieferung gültige Preis.

2. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum bis drei Monaten, so gilt in jedem Falle der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

3. Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

4. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung begleicht. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

5. Mit Gegenansprüchen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten rechtskräftig feststeht oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem betreffenden einzelnen Vertragsverhältnis beruht. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.



§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus.

2. Unsere Lieferverpflichtung ist zudem bedingt durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers (z.B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Genehmigungen, Freigaben etc.).

3. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höherer Gewalt, z.B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignisse wie z.B. Streik etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gem. § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so sind wir dazu berechtigt, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern. Weitere Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.



§ 5 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an den Transporteur auf den Besteller über.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.



§ 6 Mangelgewährleistung

1. Bezüglich der Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen wir voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rüge-obliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§§ 377, 378 HGB gelten auch dann entsprechend, wenn wir für den Besteller eine reine Werksleistung erbringen.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben.

3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben.

5. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Anlieferung der Ware. Individualvereinbarungen mit Unternehmern sind möglich.



§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Verpackung, Fracht usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf noch nicht bezahlte Ware, etwa im Falle einer Pfändung, zu gewährleisten.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

4. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlung einstellt.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Fall weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.



§ 8 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ganz oder teilweise unwirksame Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand: Dezember 2019



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